Glossar islamischer Begriffe
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Inhalt dieses Glossars
- Adab / Akhlaq (الأَدَبُ / الأَخْلَاقُ)
- Adab bezeichnet die islamischen Umgangsformen und den angemessenen Anstand im Verhalten, Akhlaq die charakterlichen Eigenschaften eines Menschen.
- Ahlu l-Kitab (أَهْلُ الكِتَابِ)
- „Leute der Schrift“ — Bezeichnung für Juden und Christen.
- Al-asma' wa-s-Sifat (الأَسْمَاءُ وَالصِّفَاتُ)
- Einzigkeit Allahs in Seinen Namen und Eigenschaften — dritte Tauhid-Kategorie.
- Al-Jarhu wa-t-Ta'dil / 'Ilmu r-Rijal (الجَرْحُ وَالتَّعْدِيلُ / عِلْمُ الرِّجَالِ)
- Die Wissenschaft der Beurteilung von Überlieferern des Hadith hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit.
- Al-'udhr bi-l-Jahl (العُذْرُ بِالْجَهْلِ)
- Die Entschuldigung durch Unwissenheit — ein berechtigter Grundsatz der islamischen Theologie und in bestimmten Bereichen ein Schutz vor dem Takfir, jedoch nicht allgemein und uneingeschränkt anwendbar.
- 'Aqidah (العَقِيدَةُ)
- Die islamische Glaubenslehre.
- Atba'u t-Tabi'in (أَتْبَاعُ التَّابِعِينَ)
- Die auf die Tabi'un folgende dritte Generation nach den Sahabah.
- At-Tafsiru l-Ma'thur (التَّفْسِيرُ المَأْثُورُ)
- Der anhand von Überlieferungen der Salaf weitergegebene Tafsir; die Grundlage der gesamten Qur'an-Auslegung.
- Bid'ah / Mubtadi' (بِدْعَةٌ / مُبْتَدِعٌ)
- Eine religiöse Neuerung, die im Islam keine Grundlage hat; wer sie vertritt, wird Mubtadi' genannt.
- Da'wah (الدَّعْوَةُ)
- Verkündung des Islam.
- Dhahiriyyah (الظَّاهِرِيَّةُ)
- Rechts- und Theologieschule, die sich bei der Auslegung religiöser Texte ausschließlich am äußeren Wortlaut (Dhahir) orientiert und den Analogieschluss weitgehend ablehnt.
- Dhimmah (الذِّمَّةُ)
- Vertragliche Vereinbarung, durch die Nicht-Muslimen unter islamischer Herrschaft Staatsbürgerrechte und Schutz garantiert werden. Personen mit diesem Schutzstatus werden Ahlu dh-Dhimmah genannt.
- Din (الدِّينُ)
- Religion.
- Dunya (الدُّنْيَا)
- Das Diesseits, das gegenwärtige und vergängliche Leben, im Unterschied zum Jenseits.
- Fatwa (الفَتْوَى)
- Ein auf einen konkreten Fall angewandtes religionsrechtliches Urteil; darf nur von hinreichend Kundigen erteilt werden.
- Ghulul (الغُلُولُ)
- Veruntreuung bzw. unerlaubte Bereicherung an der Kriegsbeute.
- Ghuluww (الغُلُوُّ)
- Übertreibung, insbesondere im religiösen Urteil oder in der Verehrung einer Person.
- Hadith / Isnad (الحَدِيثُ / الإِسْنَادُ)
- Prophetenüberlieferung bzw. deren Überlieferungskette, zentrales Prüfinstrument der islamischen Hadith-Wissenschaft. In der Frühzeit wurde Hadith teils weiter verwendet und konnte auch Überlieferungen der nachfolgenden Generationen bezeichnen; siehe auch Sunnah und Athar.
- Hanifiyyah / Millatu Ibrahim (الحَنِيفِيَّةُ / مِلَّةُ إِبْرَاهِيمَ)
- Der reine, ursprüngliche Monotheismus Abrahams (Ibrahim); „die Religion Abrahams“. Menschen, die in vorislamischer Zeit dem verbliebenen Monotheismus Ibrahims folgten, werden Hunafa' genannt.
- Hukm / Tahakum (الحُكْمُ / التَّحَاكُمُ)
- Hukm bezeichnet ein religionsrechtliches Urteil bzw. eine Rechtsprechung, Tahakum das Anrufen eines Gesetzes oder einer Instanz zur Streitschlichtung (im Buch: die Frage, ob dies bei einem anderen Gesetz als der Shari'ah aus dem Islam hinausführt). Sprachlich umfasst Hukm auch Regieren, Beschließen, Urteilen und Entscheiden.
- 'Ibadah (العِبَادَةُ)
- Anbetung, Gottesdienst; sprachlich verwandt mit 'Abd (Diener).
- Ihtiyat (الاحْتِيَاطُ)
- Vorsicht, Vorsichtsmaßnahme.
- 'Ilal al-Hadith (عِلَلُ الحَدِيثِ)
- Wissenschaft von den – oft verborgenen – Schwächen und Fehlern in Überlieferungen, die deren Zuverlässigkeit beeinträchtigen können.
- Ijtihad (الاجْتِهَادُ)
- Die eigenständige, nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommene Ableitung eines religionsrechtlichen Urteils durch einen dazu befähigten Gelehrten.
- Ikhlas (الإِخْلَاصُ)
- Die Reinigung der Anbetung, ausschließlich für Allah — die Kernbedeutung von „Islam“. Der Begriff beschreibt die Reinigung von Religion, Riten und Gottesdienst von jeder Form des Shirk.
- Ilah (إِلَٰهٌ)
- „Anbetungswürdiger“ — Kernbegriff des Glaubensbekenntnisses, nicht gleichbedeutend mit „Schöpfer“. Der Plural lautet Alihah. Das Glaubensbekenntnis verneint jede zu Unrecht beanspruchte Anbetungswürdigkeit außer Allah.
- 'Illah (العِلَّةُ)
- Die einer religionsrechtlichen Vorschrift zugrunde liegende Begründung bzw. Rechtsursache (im Buch: die fehlende Kampfbeteiligung als Begründung für das Tötungsverbot).
- Iman (الإِيمَانُ)
- Der innere, im Herzen verborgene Glaube samt aller damit verbundenen inneren und äußeren Taten und Aussagen; steigt durch gute und sinkt durch schlechte Taten.
- Irja' / Murji'ah (الإِرْجَاءُ / المُرْجِئَةُ)
- Die Irrlehre, dass Sünden und Kufr-Handlungen einem Menschen nicht schaden, solange er im Herzen glaubt; ihre Anhänger werden Murji'ah genannt.
- Islam (الإِسْلَامُ)
- Hier im engeren Sinn: der äußerliche, durch das Bekenntnis sichtbare Teil der Religion — im Gegensatz zum inneren Iman. Sprachlich ist Islam mit dem Verb aslama verbunden und bezeichnet die vollständige Hingabe an Allah.
- Isra'iliyyat (الإِسْرَائِيلِيَّاتُ)
- Erzählungen der Ahlu l-Kitab (Juden und Christen), überwiegend jüdischen Ursprungs.
- Istinbat (الاسْتِنْبَاطُ)
- Die Ableitung eines nicht offensichtlichen Inhalts aus einer Textstelle des Qur'an, etwa bei Rechtsfragen zu neuen Angelegenheiten.
- Jahiliyyah (الجَاهِلِيَّةُ)
- Die Zeit der Unwissenheit vor der Sendung des Propheten Muhammad صلى الله عليه وسلم; auch übertragen für ein Verhalten, das dieser Zeit entspricht.
- Jihad (الجِهَادُ)
- Der Einsatz bzw. das Bemühen auf dem Wege Allahs; im militärischen Sinn der nach islamrechtlichen Regeln geführte Kampf.
- Khawarij (الخَوَارِجُ)
- Frühislamische Sekte, die Muslime bereits wegen großer Sünden per Takfir aus dem Islam ausschloss — ein historisches Beispiel für Übertreibung (Ghuluww) im Takfir.
- Kufr (الكُفْرُ)
- Gewöhnlich als „Unglaube“ übersetzt, jedoch nicht auf bloße Unkenntnis oder Nicht-Glauben reduzierbar. Gegen etwas Kufr zu begehen bedeutet sprachlich, es vollständig zu verleugnen und sich davon loszusagen.
- Kufr Akbar / Kufr Asghar (الكُفْرُ الأَكْبَرُ / الكُفْرُ الأَصْغَرُ)
- Der große, einen Menschen aus dem Islam befördernde Kufr, im Unterschied zum kleinen Kufr, der eine schwere Sünde bleibt, ohne den Islam zu verlassen.
- Manhaj (المَنْهَجُ)
- Methodisches Vorgehen bzw. Weg der religiösen Urteilsfindung.
- Mantiq (المَنْطِقُ)
- Sprachlich „Sprache“ (Qur'an 27:16); im heutigen Sprachgebrauch meist in der Bedeutung von Logik bzw. islamischer Philosophie verwendet.
- Matn (المَتْنُ)
- Der inhaltliche Teil einer Überlieferung, also der eigentliche Text ohne die Überlieferungskette (Isnad).
- Munafiq (Plural: Munafiqun) (مُنَافِقٌ / مُنَافِقُونَ)
- Heuchler; äußerlich Muslim, ohne entsprechenden inneren Iman.
- Mursal (Plural: Marasil) (مُرْسَلٌ / مَرَاسِيلُ)
- Eine Überlieferung, bei der der Beginn der Überlieferungskette – meist der Prophetengefährte, von dem ein Tabi'i direkt überliefert – nicht ausdrücklich genannt wird.
- Mushrik (Plural: Mushrikun) (مُشْرِكٌ / مُشْرِكُونَ)
- Polytheist, wörtlich „der Beigesellende“. Das Wort ist das Partizip aktiv zu ashraka; es bezeichnet folglich jemanden, der Shirk begeht.
- Muta'akhirun (المُتَأَخِّرُونَ)
- Die späteren Gelehrten der islamischen Geschichte, im Unterschied zu den frühen Generationen der Salaf.
- Nabiyy (نَبِيٌّ)
- Prophet, der die Botschaft eines vorherigen Gesandten verkündet.
- Nasihah (النَّصِيحَةُ)
- Ein aufrichtiger, wohlmeinender Ratschlag bzw. eine Ermahnung.
- Naskh (النَّسْخُ)
- Die Aufhebung bzw. Einschränkung einer früheren Offenbarungsvorschrift durch eine spätere.
- Nifaq / Nifaq Akbar (النِّفَاقُ / النِّفَاقُ الأَكْبَرُ)
- Heuchelei / „große Heuchelei“.
- Rabb (رَبٌّ)
- Herr, Schöpfer, Erhalter und Versorger.
- Rasul (رَسُولٌ)
- Gesandter, der von Allah mit einer eigenen Botschaft entsandt wurde.
- Rububiyyah (الرُّبُوبِيَّةُ)
- Einzigkeit Allahs als Schöpfer, Erhalter und Versorger — erste der drei Tauhid-Kategorien.
- Sahabah / Tabi'un (الصَّحَابَةُ / التَّابِعُونَ)
- Die Prophetengefährten (Sahabah) und die ihnen nachfolgende Generation (Tabi'un), die noch Zeitgenossen der Sahabah war. Auf die Tabi'un folgen die Atba'u t-Tabi'in; diesen drei frühen Generationen kommt in Theologie und Überlieferung eine besondere Stellung zu.
- Salaf (السَّلَفُ)
- Die frühen, rechtschaffenen Generationen – und im Besonderen ihre Gelehrten.
- Shafa'ah (الشَّفَاعَةُ)
- Fürsprache; die zentrale Rechtfertigungstheorie des vorislamischen arabischen Shirk.
- Shahadah (الشَّهَادَةُ)
- Glaubensbekenntnis — la ilaha illa-llah („Es gibt keinen Anbetungswürdigen außer Allah“) —; vom Verb shahida („bezeugen“). Das Aussprechen der beiden Bekenntnisteile, mit denen der Islam angenommen wird.
- Shahadatain (الشَّهَادَتَانِ)
- Die beiden Teile des Glaubensbekenntnisses zusammen: „la ilaha illallah“ (Es gibt keinen Anbetungswürdigen außer Allah) und „Muhammadun Rasulullah“ (Muhammad صلى الله عليه وسلم ist der Gesandte Allahs).
- Sha'irah (Plural: Sha'a'ir) (شَعِيرَةٌ / شَعَائِرُ)
- Riten und Zeichen der Religion.
- Shari'ah (الشَّرِيعَةُ)
- Islamisches Recht.
- Shirk (الشِّرْكُ)
- Polytheismus, Beigesellung; die Zuschreibung von Anbetung oder göttlichen Eigenschaften an ein Wesen neben Allah. Gegensatz zu Tauhid. In den arabischen Qur'an-Stellen stehen hierfür etwa die Verbformen ashraka bzw. yushraka; siehe auch Mushrik.
- Shirk Akbar / Shirk Asghar (الشِّرْكُ الأَكْبَرُ / الشِّرْكُ الأَصْغَرُ)
- Der große, tatsächliche Polytheismus (Shirk Akbar), der den Islam einer Person von Grund auf ungültig macht, im Unterschied zum kleinen Shirk (Shirk Asghar), der keinen tatsächlichen Polytheismus darstellt.
- Tadabbur (التَّدَبُّرُ)
- Das Nachsinnen und tiefe Nachdenken über einen Qur'an-Vers.
- Tadlis / Mudallis (التَّدْلِيسُ / مُدَلِّسٌ)
- Eine Überlieferungspraxis, bei der ein Überlieferer einen ihm vorausgehenden Überlieferer in der Kette unerwähnt lässt, ohne dass aus der Formulierung eindeutig hervorgeht, ob er selbst unmittelbar von ihm gehört hat; ein so verfahrender Überlieferer wird Mudallis genannt.
- Tafsir (التَّفْسِيرُ)
- Die Wissenschaft der Qur'an-Exegese bzw. die Auslegung eines Qur'an-Verses selbst.
- At-Tafsir bi-r-Ra'y (التَّفْسِيرُ بِالرَّأْيِ)
- Die Auslegung des Qur'an mit der eigenen Meinung; problematisch, sobald dabei überlieferte Auslegungen der Salaf ignoriert werden.
- Taghut (الطَّاغُوتُ)
- Alles, dem neben Allah gedient oder bedingungslos gehorcht wird (Götzen, Tyrannen).
- Takfir (التَّكْفِيرُ)
- Das Urteil, dass eine Person Kafir (kein Muslim) ist.
- Talabu l-'Ilm (طَلَبُ العِلْمِ)
- Das Streben nach religiösem Wissen.
- Taqwa (التَّقْوَى)
- Gottesfurcht; die Ausrichtung der eigenen Handlungen an der Furcht vor Allahs Strafe und der Hoffnung auf Seine Belohnung.
- Taubah (التَّوْبَةُ)
- Reuige Umkehr von Sünden ganz allgemein; im Fall von Shirk der einzige Weg zurück in den Islam.
- Tauhid (التَّوْحِيدُ)
- Islamischer Monotheismus; die Lehre von der Einheit Gottes, Allah zu „Einem“ machen in Schöpfertum, Namen/Eigenschaften und Anbetung. Tauhid ist sprachlich das Verbalsubstantiv zu „zu einem machen“; siehe auch Muwahhid.
- Tawarru' (التَّوَرُّعُ)
- Bewusste Zurückhaltung gegenüber allem, was zweifelhaft ist (im Buch: gegenüber Personen mit zweifelhaftem Ruf).
- Ta'wil (التَّأْوِيلُ)
- Die Auslegung eines religiösen Textes, die von dessen naheliegender, wörtlicher Bedeutung abweicht. Dies ist die Bedeutung von Ta'wil bei den späteren Generationen der islamischen Geschichte. Die frühen Gelehrten verwendeten das Wort in seiner ursprünglichen sprachlichen Bedeutung und benannten damit auch häufig die Qur'an-Auslegung (Tafsir).
- Uluhiyyah (الأُلُوهِيَّةُ)
- Einzigkeit Allahs in der Anbetung (auch Tauhidu l-'ibadah genannt) — zweite Tauhid-Kategorie.
- Umgebende Umstände und Indizien (Qara'in wa Ahwal, قَرَائِنُ وَأَحْوَالٌ)
- Faktoren, die bei religionsrechtlichen Urteilen über eine Person ausdrücklich mitberücksichtigt werden, statt allein auf ein einzelnes Wort oder eine einzelne Handlung abzustellen.
- Ummah (الأُمَّةُ)
- Die Gemeinschaft aller Muslime.
- Usul al-Fiqh (أُصُولُ الفِقْهِ)
- Die Wissenschaft der Grundlagen und Methodik der islamischen Rechtsableitung.
- Yaqin (اليَقِينُ)
- Unerschütterliche Gewissheit im Glauben, frei von Zweifel.
- Ahlu s-Sunnati wa-l-Jama'ah (أَهْلُ السُّنَّةِ وَالجَمَاعَةِ)
- „Die Leute der Sunnah und der Gemeinschaft“: Bezeichnung für jene, die sich an der überlieferten Sunnah des Propheten orientieren und die grundlegende Glaubenslehre als gemeinsames Erbe der frühen Generationen bewahren.
- Ahlu dh-Dhimmah (أَهْلُ الذِّمَّةِ)
- Nichtmuslime, denen durch eine Dhimmah vertraglicher Schutz und Rechte zugesichert sind; siehe Dhimmah.
- Alihah (آلِهَةٌ)
- Plural von Ilah; „Anbetungswürdige“ bzw. angebetete angebliche Gottheiten. Siehe Ilah.
- Andad (أَنْدَادٌ)
- Plural von Nidd; behauptete Gleichgestellte oder Ebenbürtige neben Allah. Siehe Nidd.
- Ahruf (أَحْرُفٌ)
- Plural von Harf; Bezeichnung für die in Überlieferungen erwähnten Arten, auf denen der Qur'an offenbart wurde. Sie sind nicht einfach mit den später überlieferten Qira'at gleichzusetzen.
- Athar (الأَثَرُ)
- Überlieferung, besonders von den frühen Generationen. In der frühen Verwendung konnte das Wort weitgehend mit Hadith überlappen; später wurde es häufig für nicht unmittelbar prophetische Überlieferungen verwendet.
- Ayah (آيَةٌ)
- Ein Vers des Qur'an; wörtlich auch „Zeichen“. Plural: Ayat.
- Ayat (آيَاتٌ)
- Plural von Ayah; siehe dort.
- Basmalah (البَسْمَلَةُ)
- Die Eröffnungsformel „Bismi llahi r-rahmani r-rahim“ („Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen“).
- Da'if (ضَعِيفٌ)
- „Schwach“; Bezeichnung für eine Überlieferung, deren Voraussetzungen für die Einstufung als Hasan oder Sahih nicht erfüllt sind.
- Du'a' (الدُّعَاءُ)
- Bittgebet bzw. Anrufung Allahs.
- Dajjal (الدَّجَّالُ)
- Der Lügenprophet, der sich nach den islamischen Quellen als wiederkehrender Messias ausgeben wird.
- Fatrah (الفَتْرَةُ)
- Zeitspanne zwischen Propheten, in der ihre Botschaft kaum noch verbreitet war. Der Ausdruck ist relativ: Einzelne Menschen konnten die Grundlage des Tauhid dennoch kennen.
- Fiqh (الفِقْهُ)
- Sprachlich allgemein „Verständnis“. Die spezifische Bedeutung der islamischen Rechtswissenschaft – das Verstehen und die Anwendung religionsrechtlicher Vorschriften auf konkrete Handlungen und Fälle – wurde erst nach und nach gebräuchlich. Früher wurde das Recht oft als Sunan und Ahkam bezeichnet.
- Hasan (حَسَنٌ)
- „Gut“; Bezeichnung für eine annehmbare Überlieferung, deren Überlieferer und Kette nicht die höchste Stufe von Sahih erreichen.
- Hijrah (الهِجْرَةُ)
- Auswanderung um des Glaubens willen; im engeren historischen Sinn die Auswanderung des Propheten von Makkah nach Madinah.
- Hunafa' (الحُنَفَاءُ)
- Plural von Hanif; Menschen, die in vorislamischer Zeit den Götzendienst ablehnten und den unverfälschten Resten der Religion Ibrahims folgten.
- Ijma' (الإِجْمَاعُ)
- Konsens über eine religiöse Frage. Als Ijma' sukuti wird ein „stiller Konsens“ bezeichnet.
- Ijma' sukuti (الإِجْمَاعُ السُّكُوتِيُّ)
- „Stiller Konsens“: eine Form des Ijma', bei der keine ausdrückliche Gegenmeinung überliefert ist. Siehe Ijma'.
- Ismu l-Fa'il (اسْمُ الفَاعِلِ)
- Partizip aktiv in der arabischen Grammatik: eine Wortform, die die Person oder Sache bezeichnet, welche die Handlung eines Verbs ausführt; etwa Mushrik zu ashraka.
- Istighfar (الاسْتِغْفَارُ)
- Bitte an Allah um Vergebung der eigenen Sünden.
- Jahmiyyah (الجَهْمِيَّةُ)
- Frühislamische abgeirrte theologische Strömung/Sekte, die nach Jahm ibn Safwan benannt wird. Sie negierte Allahs Eigenschaften – etwa Sprechen, Barmherzigkeit, Liebe, Wissen und Weisheit – und vertrat deshalb auch die Erschaffenheit des Qur'an.
- Jumu'ah (الجُمُعَةُ)
- Das gemeinschaftliche Freitagsgebet; der Freitag selbst wird ebenfalls Jumu'ah genannt.
- Khutbah (الخُطْبَةُ)
- Ansprache, besonders die Predigt zum Freitagsgebet.
- Madhhab (المَذْهَبُ)
- Rechtsschule bzw. methodische Lehrtradition in der islamischen Rechtswissenschaft.
- Mash (المَسْحُ)
- Das Streichen mit feuchter Hand über eine Bedeckung der Füße als Teil der rituellen Waschung; siehe auch Wudu'.
- Masdar (مَصْدَرٌ)
- Verbalsubstantiv in der arabischen Grammatik: ein dem Verb entnommenes Nomen, das dessen Bedeutung ausdrückt, ohne eine bestimmte Zeit anzuzeigen; etwa Tauhid zu „zu einem machen“.
- Mu'tazilah (المُعْتَزِلَةُ)
- Frühislamische abgeirrte theologische Strömung/Sekte, die ihren eigenen Verstand zum höchsten Maßstab erhob. Sie lehnte Texte ab, die ihren philosophischen Lehren widersprachen, oder deutete sie unzulässig um; zu ihren zentralen Lehren gehörte auch die Behauptung der Erschaffenheit des Qur'an.
- Muwahhid (مُوَحِّدٌ)
- Person, die Tauhid verwirklicht; wörtlich „der zu einem Machende“, also der Monotheist, der Allah in Anbetung und anderen Belangen nichts beigesellt.
- Musannaf (مُصَنَّفٌ)
- Nach Themen geordnetes Hadithwerk, das Überlieferungen des Propheten und häufig auch solche der frühen Generationen sammelt.
- Musnad (مُسْنَدٌ)
- Hadithwerk, dessen Überlieferungen in der Regel nach dem jeweiligen Prophetengefährten geordnet sind.
- Nass (النَّصُّ)
- Eindeutiger Wortlaut eines religiösen Textes, insbesondere eines Qur'an-Verses oder Hadith.
- Nidd (نِدٌّ)
- Ein Allah zugeschriebener Gleichgestellter oder Ebenbürtiger; Plural: Andad.
- Qira'at (القِرَاءَاتُ)
- Überlieferte Lesarten des Qur'an. Sie sind keine unterschiedlichen Ausgaben des Qur'an, sondern betreffen überwiegend die Vokalisation und können teilweise mehrere, miteinander vereinbare Bedeutungen umfassen.
- Qiyas (القِيَاسُ)
- Analogieschluss: Die Aussage eines vorhandenen Textes wird auf einen weiteren Fall angewandt, weil die maßgebliche Begründung übereinstimmt.
- Qur'an (القُرْآنُ)
- Die Offenbarung Allahs an den Propheten Muhammad. Der Name wird im Arabischen in der gängigen Lesung Qur'an gesprochen; siehe auch Ayah, Sure und Qira'at.
- Rak'ah (رَكْعَةٌ)
- Eine Gebetseinheit, die aus festgelegten Haltungen und Handlungen besteht; Plural: Raka'at.
- Riwayah (رِوَايَةٌ)
- Überlieferung bzw. die Weitergabe eines Textes oder einer Aussage durch Überlieferer.
- Sahifah (صَحِيفَةٌ)
- Schriftblatt oder frühe schriftliche Sammlung von Überlieferungen.
- Sahih (صَحِيحٌ)
- „Authentisch“ bzw. „gesund“; höchste übliche Einstufung einer Überlieferung, deren Kette und Überlieferer die anerkannten Voraussetzungen erfüllen.
- Salafiyyah (السَّلَفِيَّةُ)
- Bezeichnung für eine Strömung, die sich ausdrücklich auf die Salaf beruft. Der bloße Anspruch auf diesen Bezug sagt für sich noch nichts über die konkrete Lehre oder Vorgehensweise aus. Es gibt zahlreiche unterschiedliche Ausrichtungen, die nicht selten auch der frühen islamischen Lehre ebenjener Salaf in zentralen Punkten – wissentlich oder unwissentlich – widersprechen.
- Salawat (الصَّلَوَاتُ)
- Bittgebete für den Propheten, besonders die Formel „salla llahu 'alaihi wa-sallam“ nach seiner Erwähnung.
- Sujud (السُّجُودُ)
- Niederwerfung; im Gebet die Haltung, bei der Stirn, Nase, Hände, Knie und Zehen den Boden berühren.
- Sure (سُورَةٌ)
- Ein Kapitel des Qur'an, das aus einzelnen Ayat besteht.
- Sunan (السُّنَنُ)
- Plural von Sunnah; als Werktitel meist eine nach Rechtskapiteln geordnete Hadithsammlung.
- Sunnah (السُّنَّةُ)
- Weg und Methode des Propheten. Im engeren Sinn umfasst sie seine überlieferten Aussagen, Taten und stillschweigenden Billigungen und ist neben dem Qur'an eine primäre Quelle islamischer Rechtsprechung.
- Tawatur ma'nawi (التَّوَاتُرُ المَعْنَوِيُّ)
- Überlieferung einer gemeinsamen Bedeutung durch so viele unterschiedliche Wege, dass ihre Erfindung vernünftigerweise ausgeschlossen ist; nicht jede einzelne Überlieferung muss dabei denselben Wortlaut haben.
- Taqarrub (التَّقَرُّبُ)
- Bewusste und beabsichtigte Annäherung an Allah durch Anbetung und gute Taten.
- Wudu' (الوُضُوءُ)
- Rituelle Waschung vor dem Gebet; siehe für das Streichen über Fußbedeckungen auch Mash.
- Waliyy (وَلِيٌّ)
- Nahestehender, Verbündeter oder Schutzherr; je nach Kontext kann das Wort auch für als Schutzmächte angerufene Götzen stehen. Plural: Auliya'.
- Auliya' (أَوْلِيَاءُ)
- Plural von Waliyy; siehe Waliyy.
- Zakah (الزَّكَاةُ)
- Verpflichtende Abgabe aus bestimmten Vermögenswerten zugunsten der dafür vorgesehenen Empfänger; eine der grundlegenden religiösen Pflichten.
- Ramadan (رَمَضَانُ)
- Neunter Monat des islamischen Mondkalenders und Monat des verpflichtenden Fastens.
- Al-'Adalah (العَدَالَةُ)
- Die persönliche Integrität und Rechtschaffenheit eines Überlieferers; sie ist eine der zentralen Voraussetzungen dafür, dass seine Überlieferung als verlässlich gelten kann.
- Ad-Dabt (الضَّبْطُ)
- Die Genauigkeit eines Überlieferers beim Bewahren und Weitergeben einer Überlieferung; neben Al-'Adalah ein zentraler Maßstab der Hadithwissenschaft.
- Asbabu n-Nuzul (أَسْبَابُ النُّزُولِ)
- Die Offenbarungsanlässe bzw. Offenbarungsgründe von Qur'an-Versen.
- Fitnah (Plural: Fitan) (فِتْنَةٌ / فِتَنٌ)
- Prüfung, Versuchung oder Erprobung; je nach Zusammenhang eine Prüfung durch Gutes oder Schlechtes, aber auch eine religiöse oder gesellschaftliche Unruhe.
- Halal (الحَلَالُ)
- Religionsrechtlich erlaubt bzw. zulässig; Gegenteil von Haram.
- Haram (الحَرَامُ)
- Religionsrechtlich verboten bzw. unzulässig; Gegenteil von Halal.
- Hukm bi-ghairi ma anzala-llah (الحُكْمُ بِغَيْرِ مَا أَنْزَلَ اللهُ)
- Das Richten oder Regieren mit etwas anderem als dem, was Allah offenbart hat. Die rechtliche und theologische Einordnung einzelner Fälle wird in den Volltexten ausführlich und kontextbezogen behandelt.
- 'Ilmu l-Kalam (عِلْمُ الكَلَامِ)
- Theologisch-philosophische Methode, die Glaubensinhalte anhand rationaler und philosophischer Voraussetzungen erörtert. Problematisch ist, dass Offenbarungstexte abgelehnt oder umgedeutet werden, sobald sie diesen Voraussetzungen widersprechen.
- Juhud / Jahid (الجُحُودُ / جَاحِدٌ)
- Ablehnung bzw. Ableugnung einer erkannten Wahrheit; Jahid bezeichnet die Person, die sie ableugnet. Gemeint ist nicht bloße Unkenntnis, sondern insbesondere die äußerliche Verleugnung.
- Juz' (Plural: Ajza') (جُزْءٌ / أَجْزَاءٌ)
- Eine Sammlung von Überlieferungen zu einem bestimmten Thema; in der Frühzeit eine verbreitete Form des Hadithwerks.
- Laizismus (اللَّائِكِيَّةُ)
- Strikte Trennung von Staat und Religion mit dem Ziel, religiösen Einfluss aus staatlichen Angelegenheiten zurückzudrängen. Siehe auch Säkularismus.
- Makhtutah (Plural: Makhtutat) (مَخْطُوطَةٌ / مَخْطُوطَاتٌ)
- Handschrift bzw. handschriftliches Manuskript. Der Vergleich mehrerer Makhtutat kann helfen, Auslassungen oder Unterschiede in überlieferten Texten zu erkennen.
- Mufassir (Plural: Mufassirun) (مُفَسِّرٌ / مُفَسِّرُونَ)
- Gelehrter, der den Qur'an auslegt, also ein Gelehrter des Tafsir.
- Munkar (مُنْكَرٌ)
- „Verwerflich“; eine Einstufung in der Hadithwissenschaft für eine Überlieferung, die als untauglich bzw. nicht tragfähig beurteilt wird.
- Nisbah (نِسْبَةٌ)
- Herkunfts-, Zugehörigkeits- oder Abstammungsbeiname, etwa ar-Razi für eine Zuordnung zur Stadt ar-Rayy. In der wissenschaftlichen Textarbeit kann eine Nisbah auch bei der Zuordnung eines Werkes zu seinem Verfasser eine Rolle spielen.
- Raqa'iq (الرَّقَائِقُ)
- Überlieferungen und Schriften, die das Herz erweichen und zu gutem Verhalten, Selbstprüfung und der Abkehr von übermäßiger Bindung an das Diesseits anregen. Siehe auch Zuhd.
- Säkularismus (العَلْمَانِيَّةُ)
- Ausrichtung, die Staat und Religion voneinander trennt und den Staat auf weltliche Belange beschränkt; im Unterschied zum Laizismus wird diese Trennung nicht stets gleich streng ausgestaltet.
- Shahid (Plural: Shawahid) (شَاهِدٌ / شَوَاهِدُ)
- „Zeuge“; eine Überlieferung, die den Inhalt einer anderen Überlieferung stützt oder bezeugt.
- 'Uluwwu l-Isnad (عُلُوُّ الإِسْنَادِ)
- „Höhe der Überlieferungskette“: eine kurze Überlieferungskette mit vergleichsweise wenigen Überlieferern zwischen der überliefernden Person und der Quelle.
- Zuhd (الزُّهْدُ)
- Enthaltsamkeit gegenüber dem Diesseitigen und bewusste Zügelung der eigenen Begierden. Siehe auch Raqa'iq.
- Asch'ariyyah (الأَشْعَرِيَّةُ)
- Theologische Strömung, die auf Abu l-Hasan al-Asch'ari zurückgeführt wird. In Fragen der göttlichen Eigenschaften verbindet sie die Annahme einzelner Texte mit rationaler Deutung oder dem Offenlassen ihrer Bedeutung; diese Vorgehensweise weicht von der überlieferten Lehre der Salaf ab.
- Bara'ah (بَرَاءَةٌ)
- Lossagung bzw. Freisprechen von etwas. Im hier behandelten Zusammenhang: die Lossagung vom Shirk und von dessen Zustimmung oder Rechtfertigung.
- Dalil (Plural: Adillah) (دَلِيلٌ / أَدِلَّةٌ)
- Beleg oder Beweis für eine Aussage, insbesondere ein Beleg aus Qur'an, Sunnah oder einer anerkannten Methode der Rechtsableitung.
- Hajr (الهَجْرُ)
- Meiden bzw. Abbrechen des Umgangs. Je nach Zusammenhang kann damit eine zeitweise religiös begründete Distanzierung von einer Person oder Gruppe gemeint sein.
- Jahl / Jahil (الجَهْلُ / جَاهِلٌ)
- Jahl bedeutet Unwissenheit, Jahil eine unwissende Person. Der Begriff kann bloße fehlende Kenntnis bezeichnen, in manchen Zusammenhängen aber auch ein Verhalten der Unbesonnenheit oder vorislamischen Unwissenheit.
- Kafir (Plural: Kuffar) (كَافِرٌ / كُفَّارٌ)
- Ungläubiger bzw. Nicht-Muslim; eine Person, der Kufr zugeschrieben wird. Damit ist nicht bloßes Glauben bzw. Nicht-Glauben im allgemeinen Sinn gemeint, sondern die im Zusammenhang mit Iman erläuterte Gesamtheit von innerem Glauben, Aussagen und Handlungen. Ob dies auf eine konkrete Person zutrifft, ist von Voraussetzungen und Umständen abhängig und darf nicht vorschnell entschieden werden.
- Ketten-Takfir (التَّكْفِيرُ المُتَسَلْسِلُ)
- Übertreibende Praxis, bei der Menschen fortlaufend zu Nicht-Muslimen erklärt werden, weil sie den Takfir anderer Personen nicht ausgesprochen haben. Die Kette wird dadurch immer weitergeführt.
- Mas'alah (Plural: Masa'il) (مَسْأَلَةٌ / مَسَائِلُ)
- Eine einzelne Frage oder konkrete Sachfrage, besonders eine religionsrechtliche oder theologische Fragestellung.
- Maturidiyyah (المَاتُرِيدِيَّةُ)
- Theologische Strömung, die auf Abu Mansur al-Maturidi zurückgeführt wird. Sie räumt rationaler Argumentation bei Glaubensfragen einen weitreichenden Platz ein und unterscheidet sich dadurch in zentralen Fragen von der überlieferten Lehre der Salaf.
- Mawani'u t-Takfir (مَوَانِعُ التَّكْفِيرِ)
- Hinderungsgründe, die einer Anwendung des Takfir auf eine bestimmte Person entgegenstehen können. Deshalb ist zwischen der allgemeinen Bewertung einer Aussage oder Handlung und dem Urteil über eine konkrete Person zu unterscheiden.
- Mihnah (المِحْنَةُ)
- Historische Glaubensprüfung unter einigen abbasidischen Herrschern, bei der Gelehrte zur Annahme der Erschaffenheit des Qur'an gezwungen werden sollten. Mehrere Gelehrte wurden deswegen verfolgt oder inhaftiert.
- Mutawaqqif (مُتَوَقِّفٌ)
- Jemand, der sich bei einem Urteil zurückhält. Im Zusammenhang mit Takfir wird damit besonders jemand bezeichnet, der den Takfir in einem bestimmten Fall nicht vornimmt.
- Nawaqidu l-Iman (نَوَاقِضُ الإِيمَانِ)
- „Aufhebende Dinge des Iman (Glaubens)“: Bezeichnung für Lehren, Aussagen oder Handlungen, die dem Iman grundsätzlich widersprechen können. Die Anwendung auf einzelne Personen verlangt eine gesonderte Prüfung der Voraussetzungen und Umstände.
- Niyyah (النِّيَّةُ)
- Absicht bzw. innere Zielsetzung einer Handlung. Sie ist für die religiöse Bewertung von Handlungen grundlegend und unterscheidet etwa Gottesdienst von bloßen Gewohnheiten.
- Tafwid (التَّفْوِيضُ)
- „Überlassen“ bzw. „Übertragung“. In der Theologie bezeichnet es insbesondere die falsche Auffassung, die Bedeutung der in den Offenbarungstexten genannten Eigenschaften Allahs sei nicht erkennbar und müsse Allah überlassen werden.
- Takfiru l-Mu'ayyan (تَكْفِيرُ المُعَيَّنِ)
- Der Takfir einer konkret benannten Person. Er ist vom allgemeinen Urteil über eine Aussage oder Handlung zu unterscheiden, weil dabei Voraussetzungen, Hinderungsgründe und die jeweiligen Umstände berücksichtigt werden müssen.
- Tawakkul (التَّوَكُّلُ)
- Vertrauen auf Allah und das Sich-Verlassen auf Ihn, ohne die erlaubten und möglichen Mittel zu vernachlässigen.
- Thiqah (ثِقَةٌ)
- „Vertrauenswürdig“; Bezeichnung für einen Überlieferer, dessen Integrität und Genauigkeit in der Hadith-Wissenschaft als zuverlässig gelten.
- Zindiq (Plural: Zanadiqah) (زِنْدِيقٌ / زَنَادِقَةٌ)
- Bezeichnung für jemanden, der äußerlich dem Islam zugehört, innerlich aber Glaubensinhalte ablehnt oder untergräbt. Der Begriff wurde in der islamischen Geschichte nicht immer einheitlich verwendet und darf nicht leichtfertig auf Personen angewandt werden.