Obhut und Unterhaltspflicht für die Kinder im Falle einer Scheidung
بسم الله والحمد لله والصلاة والسلام على رسول الله وعلى آله وصحبه ومن والاه
Da diese Angelegenheit immer wieder aktuell ist und die Frage sich wiederholt, soll hier kurz im Sinne eines Hinweises auf diese Thematik eingegangen werden.
Der Grundsatz bei den Fuqaha'/Rechtsgelehrten des Islam war stets, dass die Obhut des kleinen Kindes vor der Entscheidungsfähigkeit (at-Tamyiz) der Mutter gebührt und nicht dem Vater. Wenn der Tamyiz mit einem Alter angegeben wird, dann wird in der Regel als Richtwert das Alter von 7 Jahren festgelegt. Ab diesem Alter wird das Kind vor die Wahl gestellt, bei wem es bleiben will.
Dies ist im Allgemeinen die übereinstimmende Aussage der frühen Rechtsgelehrten des Islam. Und dieser Grundsatz geht zurück auf einige Texte, wie den folgenden Hadith, den Ahmad und andere überliefern, bei dem der Prophet صلى الله عليه وسلم in einem solchen Fall zu einer Frau sagte:
أَنْتِ أَحَقُّ بِهِ مَا لَمْ تَنْكِحِي
„Du hast mehr Anrecht auf ihn, solange du nicht heiratest.“
Wie aus dem Text ersichtlich ist, ergibt sich dadurch auch, dass die Obhut durch die Mutter zumindest nicht mehr der Grundsatz ist, wenn sie heiratet. In diesem Fall geht das Recht darauf – je nach Ansicht der Rechtsgelehrten – zunächst auf die Großmutter des Kindes mütterlicherseits über, danach zur Tante mütterlicherseits, danach zur Großmutter väterlicherseits usw.
Der Grundsatz bei der Obhut ist stets das Kindeswohl. Und die Grundlage ist dabei, dass dieses Kindeswohl bei der Mutter stark überwiegt und bei ihr viel eher gegeben ist, wie die Hadithe zeigen und die dementsprechende Praxis der muslimischen Gelehrten von Anbeginn.
In jedem (normalen) Fall erwähnen die Gelehrten dabei auch, dass dem Vater der Kontakt zum Kind ermöglicht werden muss.
Sollte im Falle der Heirat der Mutter keine weitere weibliche (taugliche) Person für das kleine Kind verfügbar sein, so würde die Obhut dem Vater trotzdem nicht zukommen, wenn dieser z. B.:
- darauf verzichtet
- dazu nicht fähig ist
- das Kindeswohl bei ihm stark gefährdet wäre.
Dies sind Beispiele, an denen man die Fragestellung besser einschätzen kann.
Über die Entscheidung des Kindes, wenn es älter wird, überliefert z. B. at-Tirmidhi von Abu Hurairah, dass der Prophet صلى الله عليه وسلم einen Jungen vor die Wahl stellte:
عَنْ أَبِي هُرَيْرَةَ، «أَنَّ النَّبِيَّ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ خَيَّرَ غُلَامًا بَيْنَ أَبِيهِ وَأُمِّهِ»
Danach erwähnt at-Tirmidhi unter anderem von Ahmad und Ishaq, dass sie sagten:
مَا كَانَ الوَلَدُ صَغِيرًا فَالْأُمُّ أَحَقُّ بِهِ، فَإِذَا بَلَغَ الغُلَامُ سَبْعَ سِنِينَ خُيِّرَ بَيْنَ أَبَوَيْهِ
„Solange das Kind klein ist, hat die Mutter mehr Anrecht darauf. Wenn es dann sieben Jahre erreicht, wird es vor die Wahl zwischen seinen Eltern gestellt.“
Diese Aussage von Ahmad findet man z. B. auch in den Fragestellungen an Ahmad und Ishaq von Ishaq al-Kausaj (gest. 251 n. H.).
Die hanbalitische Ansicht findet sich deshalb auch im bekannten und grundlegenden Kurztext über das hanbalitische Recht, Mukhtasar al-Khiraqi (gest. 334 n. H.), in Entsprechung zum bisher Gesagten, wie folgt:
باب من أحق بكفالة الطفل
والأم أحق بكفالة الطفل والمعتوه إذا طلقت فإذا بلغ الغلام سبع سنين خير بين أبويه
Diese Aussage wurde dann erklärt in den späteren umfassenden Erklärungen zu diesem Matn, wobei auch der Ijma' über diese Angelegenheiten überliefert wurde.
In derselben Weise äußerte sich asch-Schafi'i zu diesem Thema in seinem Buch al-Umm und al-Muzani (175-264 n. H.) überlieferte seine Ansicht hierzu in seinem Mukhtasar.
Malik antwortete auf folgende Frage, wie in der Mudawwanah überliefert ist, dass der (kleine) Junge bei der Mutter bleibt, bis er die Reife erreicht, und sodann vor die Wahl gestellt wird:
قُلْتُ: كَمْ يُتْرَكُ الْغُلَامُ فِي حَضَانَةِ الْأُمِّ فِي قَوْلِ مَالِكٍ؟
قَالَ: قَالَ مَالِكٌ: حَتَّى يَحْتَلِمَ، ثُمَّ يَذْهَبُ الْغُلَامُ حَيْثُ شَاءَ
Für all diese Dinge erwähnen die genannten Gelehrten auch stets die obengenannten Hadithe und weitere grundlegende Texte in der Frage sowie vor allem auch die Praxis der Sahabah.
All dies erklärten die Gelehrten also zahlreich in ihren Büchern, wie an den Beispielen deutlich sichtbar wurde.
Darüber hinaus erwähnen sie auch, dass der Vater zum Unterhalt für das Kind bzw. die Kinder verpflichtet ist.
In der Mudawwanah wird Malik z. B. danach gefragt und bestätigt dies:
قُلْتُ: وَالنَّفَقَةُ عَلَى الْأَبِ؟
قَالَ: نَعَمْ
„Ich sagte (zu Malik): ‚Und der Unterhalt ist für den Vater verpflichtend?'
Er sagte: ‚Ja.'“
Auch diese Unterhaltspflicht des Vaters wird von den Gelehrten zahlreich und deutlich erwähnt. Die Gelehrten waren sich einig in dieser Sache, wie z. B. Ibnu l-Mundhir (242-319 n. H.) in seinem Buch al-Ijma' deutlich von den Gelehrten vor ihm überliefert, und er wiederholt dies ebenso in seinem Buch al-Ischraf:
وأجمع كل من نحفظ عنه من أهل العلم على أن على المرء نفقة أولاده الأطفال الذين لا مال لهم
„Und es sind sich alle einig, von denen wir Kenntnis haben, dass der Mann zum Unterhalt für seine Kinder, welche keinen eigenen Besitz haben, verpflichtet ist.“
Hiermit ist primär der Mann gemeint. Und auch al-Khiraqi weist hierauf ausdrücklich in seinem Mukhtasar hin sowie auch diejenigen, die seinen Text erklärten.
Wallahu a'lam ... und Allah weiß es am besten.
والله أعلم
وصلّى الله على نبيّنا محمّد وآله وصحبه ومن والاه
والحمد لله ربّ العالمين