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Überlieferung des Konsenses über den Kufr dessen, der das Gebet unterlässt

Volltext-Kapitel aus der Schrift Tarku s-Salah – Die Unterlassung des Gebets · Als PDF lesen

Ishaq ibnu Rahuyah - bzw. ibnu Rahawaih - (161-238 n. H.) war einer der großen Muhaddithin (Hadith-Gelehrten) und Fuqaha' (Rechtsgelehrten) der Salaf. Von ihm überlieferten Ahmad ibnu Hanbal, Yahya ibnu Ma'in, al-Bukhari, Muslim, Abu Dawud, at-Tirmidhi, an-Nasa'i und andere.

Ebenfalls überlieferte von ihm Muhammad ibnu Nasr al-Marwazi, welcher auch folgende wichtige Aussage von Ishaq erwähnt, in seinem Buch Ta'dhimu Qadri s-Salah:

سَمِعْتُ إِسْحَاقَ يَقُولُ: قَدْ صَحَّ عَنْ رَسُولِ اللهِ صلى الله عليه وسلم أَنَّ تَارِكَ الصَّلَاةِ كَافِرٌ، وَكَذَلِكَ كَانَ رَأْيُ أَهْلِ الْعِلْمِ مِنْ لَدُنِ النَّبِيِّ صلى الله عليه وسلم إِلَى يَوْمِنَا هَذَا أَنَّ تَارِكَ الصَّلَاةِ عَمْدًا مِنْ غَيْرِ عُذْرٍ حَتَّى يَذْهَبَ وَقْتُهَا كَافِرٌ، وَذَهَابُ الْوَقْتِ أَنْ يُؤَخِّرَ الظُّهْرَ إِلَى غُرُوبِ الشَّمْسِ، وَالْمَغْرِبَ إِلَى طُلُوعِ الْفَجْرِ، وَإِنَّمَا جُعِلَ آخِرُ أَوْقَاتِ الصَّلَوَاتِ مَا وَصَفْنَا لِأَنَّ النَّبِيَّ صلى الله عليه وسلم جَمَعَ بَيْنَ الصَّلَاتَيْنِ بِعَرَفَةَ وَالْمُزْدَلِفَةِ وَفِي السَّفَرِ، فَصَلَّى إِحْدَاهُمَا فِي وَقْتِ الْأُخْرَى، فَلَمَّا جَعَلَ النَّبِيُّ صلى الله عليه وسلم الْأُولَى مِنْهُمَا وَقْتًا لِلْأُخْرَى فِي حَالٍ، وَالْأُخْرَى وَقْتًا لِلْأُولَى فِي حَالٍ صَارَ وَقْتَاهُمَا وَقْتًا وَاحِدًا فِي حَالِ الْعُذْرِ، كَمَا أُمِرَتِ الْحَائِضُ إِذَا طَهُرَتْ قَبْلَ غُرُوبِ الشَّمْسِ أَنْ تُصَلِّيَ الظُّهْرَ وَالْعَصْرَ وَإِذَا طَهُرَتْ آخِرَ اللَّيْلِ أَنْ تُصَلِّيَ الْمَغْرِبَ وَالْعِشَاءَ.

„Ich hörte Ishaq sagen: Es wurde authentisch vom Gesandten Allahs صلى الله عليه وسلم überliefert, dass jener, der das Gebet unterlässt, ein Kafir ist.

Und genauso war es die Ansicht der Gelehrten seit dem Propheten صلى الله عليه وسلم bis zum heutigen Tag, dass jemand, der absichtlich und ohne Entschuldigungsgrund das Gebet unterlässt, bis die jeweilige Gebetszeit verstreicht, ein Kafir ist.

Mit dem Verstreichen der Zeit ist gemeint, dass er das Mittagsgebet bis zum Sonnenuntergang und das Abendgebet bis zur Morgendämmerung hinauszögert.

Das Ende der jeweiligen Zeiten ist deshalb so, wie wir es beschrieben haben, da der Prophet صلى الله عليه وسلم bei 'Arafah und Muzdalifah und ebenso auf der Reise die Gebete zusammenzog. So betete er eines von zwei Gebeten in der Zeit des jeweils anderen.

Da der Prophet صلى الله عليه وسلم also unter bestimmten Umständen die erste Gebetszeit zu einer Zeit für das zweite Gebet und die zweite Gebetszeit zu einer Zeit für das erste Gebet gemacht hat, wurden die beiden Zeiten zu einer Zeit, bei vorliegendem Entschuldigungsgrund [bzw. im Zustand der Entschuldigung].

Genauso wie auch der menstruierenden Frau vorgeschrieben wurde, das Mittags- und das Nachmittagsgebet zu verrichten, wenn sie vor dem Sonnenuntergang rein wird, und das Abend- und das Nachtgebet zu verrichten, wenn sie zum Ende der Nacht rein wird.“

Eine sehr wichtige Aussage in Bezug auf die Thematik des Tariku s-Salah, die daneben auch viele andere sehr nützliche Informationen und Hinweise zum islamischen Recht (al-Fiqh) enthält.

In dieser Aussage spricht Ishaq ibnu Rahawaih رحمه الله wie gesagt mehrere Dinge an, die von Bedeutung sind. Darunter auch einige interessante Angelegenheiten des islamischen Rechts.

Da es sich um einen sehr frühen Text handelt, zeigt dies, dass die erwähnten Fragestellungen auch in dieser Form damals besprochen und nicht erst später diskutiert wurden.

Im Folgenden eine kurze Auflistung dieser Inhalte:

• Die Feststellung, dass derjenige, der das Gebet unterlässt (Tariku s-Salah) ein Kafir ist.

• Dabei wird die Person direkt als Kafir bezeichnet. Man kann hier also nichts dahingehend verdrehen, er hätte vielleicht nur gemeint, dass dies Kufr wäre, es aber nicht heißen müsse, dass jeder dadurch auch wirklich zum Kafir wird.

• Ebenso ist in dieser Aussage klar, dass das genannte Urteil die Einzelperson betrifft. Also im Gegensatz zu dem Prinzip, das sich unter den Muta'akhirin verbreitet hat, man könne bei jeder Sache sagen: „Es ist zwar allgemeiner Kufr (Kufru n-Nau'i) aber die Einzelperson ist entschuldigt (beim sog. Takfiru l-Mu'ayyan).“

• Darüber hinaus überliefert er hier den Ijma', also den Konsens über diese Angelegenheit.

• Er erwähnt hier, dass dies nur dann gilt, wenn kein Entschuldigungsgrund vorliegt. Damit sind natürlich nur die anerkannten Entschuldigungsgründe wie Verschlafen oder Vergessen gemeint.

• Er erläutert, dass die Gebetszeit sich in Bezug auf manche Situationen – wie auch in dieser Angelegenheit – vom Anfang des Dhuhr bis zum Ende des 'Asr und vom Anfang des Maghrib bis zum Ende des 'Ischa' erstreckt. Die beiden Gebetszeiten werden also jeweils zu einer Gebetszeit, in der entsprechenden Situation. Das ist eine wichtige Information, auch in Bezug auf den Kufr des Tariku s-Salah.

• Er sagte hier, dass jeweils eines der Gebete in der Zeit des anderen gebetet wird, ohne zu konkretisieren, welches davon in die andere Zeit verschoben wird. Er beließ es also bei dieser allgemeinen Feststellung und erklärte sonst nichts dazu.

• Ebenso wird in Bezug auf das Zusammenfallen der Gebetszeiten die Ansicht erwähnt, dass die Frau, wenn ihre Periode z. B. zum 'Asr endet, auch das Dhuhr-Gebet betet. Dies, weil sie sich noch in der erweiterten, zusammengelegten Gebetszeit befindet. Dasselbe gilt für das Abend- und Nachtgebet.

Wenn man diese Punkte also betrachtet, dann sieht man, dass ziemlich viele Inhalte in einer relativ kurzen Aussage angesprochen wurden.

Abgesehen davon zeigt sich ein weiteres Mal, dass das Unterlassen auch nur eines einzelnen Gebets eine ultimative Katastrophe ist. Jeder Mensch mit Iman muss sein ganzes Leben über äußerst bestrebt sein, zwischen sich und dem Kufr durch die Unterlassung des Gebets IMMER einen klaren Sicherheitsabstand zu lassen.