Der Wille, in den Islam einzutreten, ist eine Voraussetzung
Es ist eine klare Sache bei den islamischen Gelehrten, dass der Mensch nur dann in den Islam eintritt, wenn er dies auch tatsächlich beabsichtigt. Sollte jemand – ohne den Eintritt in den Islam zu beabsichtigen – bezeugen, dass der Islam die Wahrheit ist, oder, dass der Prophet صلى الله عليه وسلم tatsächlich ein Prophet ist, so sagt dies nicht mehr aus, als dass dieser Mensch das bloße Wissen über die genannten Dinge besitzt.
Dies ist jedoch nicht ausreichend, um in den Islam einzutreten. Die Gelehrten führen hierzu zahlreiche Begebenheiten an, bei denen einzelne Menschen bezeugten, dass Muhammad صلى الله عليه وسلم wirklich ein Prophet ist, aber dennoch nicht in den Islam eintraten – weil bei diesen Personen klar war, dass sie gar nicht den Willen hatten, dies zu tun.
Daraus wird deutlich:
- Sollte es bei einem bestimmten Menschen klar sein, dass er diesen Willen gar nicht hat, könnte man sein bloßes Aussprechen der Shahadah demzufolge auch nicht berücksichtigen. Er wäre in diesem Fall rechtlich kein Muslim.
Hinweis: Deshalb befassten sich einige frühe Gelehrte hierbei auch offensichtlich mit der Frage: Wenn so jemand sich danach wieder zu seiner früheren Religion bekennt, könnte dies dann rechtlich überhaupt als Abfall vom Islam gewertet werden?
- Der Islam ist mehr als nur das Wissen und das äußerliche Bekenntnis. Der Mensch muss zusätzlich die Botschaft des Propheten vollständig akzeptieren, darf also nichts davon ablehnen, und er muss dem Propheten صلى الله عليه وسلم uneingeschränkt folgen.
Anmerkung: Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die umgebenden Umstände, Aussagen und Taten einer Person so deutlich werden können, dass sie in das Urteil einbezogen werden müssen.
Die Rechtsgelehrten nennen die Beweiskraft solcher Indizien des Zustandes und der umgebenden Situation: dalalatu l-qara'ini wa-l ahwal. Diese Dinge sind im islamischen Recht also berücksichtigt und dürfen nicht vernachlässigt werden.
Woraus auch klar wird, dass jemand, der über diese Grundlagen des islamischen Rechts keine oder nur minderwertige und somit nicht ausreichende Ahnung hat, sich nicht anmaßen darf, über rechtliche Belange zu reden bzw. im Besonderen, Fatwa zu erteilen – da die Fatwa ein auf die Realität angewandtes Wissen darstellt!
Das Verständnis der Bedeutung ist eine Voraussetzung
فَاعْلَمْ أَنَّهُ لَا إِلَهَ إِلَّا اللَّهُ
So wisse, dass es nichts Anbetungswürdiges gibt außer Allah!
(Sure 47:19)
- In diesem Qur'an-Vers wird das Glaubensbekenntnis ausdrücklich im Wortlaut erwähnt, „la ilaha illa-llah“.
- Das Wissen um die Bedeutung der Shahadah ist also eine Voraussetzung. Der Sinn hinter der Bezeugung ist ja, etwas zu bezeugen, von dem man auch weiß, dass es die Wahrheit ist!
إِلَّا مَنْ شَهِدَ بِالْحَقِّ وَهُمْ يَعْلَمُونَ
… außer denjenigen, die die Wahrheit bezeugen, wobei sie dies mit Wissen tun!9
(Sure 43:86)
- In diesem Vers wird das Verb „shahida“ für „bezeugen“ erwähnt. „Shahadah“, also „Bezeugung“, ist das Verbalsubstantiv dieses Verbs.
- Zudem wird das Wissen des Bezeugten zu einer Voraussetzung gemacht.
- Dies erklären die Gelehrten auch damit, dass schon das arabische Wort „shahida – yashhadu“ für „bezeugen“ ohne Zweifel das Wissen über das Bezeugte erfordert.
- Auch hier wäre wiederum zu sagen: Sollte es bei einem bestimmten Menschen also klar sein, dass er dieses Wissen nicht hat, könnte man sein bloßes Aussprechen der Shahadah demzufolge auch nicht berücksichtigen. Er würde durch das Aussprechen des Bekenntnisses in diesem Fall rechtlich kein Muslim.
Ebenso wie der Wille, den Islam anzunehmen, ist also klarerweise auch das Verständnis des Inhalts eine Bedingung.
Das lässt sich auch aus dem vorherigen Kapitel deutlich verstehen. Ein Mensch kann beim Aussprechen der Shahadatain nicht den Willen äußern, den Islam anzunehmen, wenn er den Inhalt bzw. die Bedeutung gar nicht kennt.
Würde ein Mensch z. B. das Glaubensbekenntnis aussprechen, aber überhaupt nicht wissen, was es bedeutet, weil er z. B. die Sprache nicht versteht, würde zweifelsohne kein Gelehrter dieses bloße Aussprechen des Bekenntnisses annehmen.
Fußnoten
- Bzw.: „… während sie wissen“, während sie sich also über den Inhalt bewusst sind. ↩